ABU: Recht, Verträge und Berufsbildung
ZGB und Personenrecht
Du unterscheidest Rechtsfähigkeit, Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie natürliche und juristische Personen.
- Fragen
- 10
- Dauer
- ca. 5–10 Min.
- Internes Trainingsziel
- 60 %
- Verstehen
Grundlagen in Ruhe anschauen.
- Ausprobieren
Antworten wählen und bei Bedarf ändern.
- Weiterkommen
Nach der Abgabe Lösungen mit Erklärungen sehen.
VERSTEHEN
Kurz erklärt. Gut vorbereitet.
Zusammenhänge verstehen
Das Zivilgesetzbuch ordnet wichtige private Rechtsverhältnisse. Seine vier Hauptteile behandeln Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht und Sachenrecht. Das Obligationenrecht wird als fünfter Teil bezeichnet, ist aber als eigener Erlass publiziert. Im Personenrecht geht es unter anderem darum, wer Rechte haben und selbst rechtlich handeln kann. Jeder Mensch ist rechtsfähig: Auch ein Kind kann beispielsweise Eigentum besitzen. Volljährig wird man in der Schweiz mit 18 Jahren. Urteilsfähigkeit bedeutet, die betreffende Handlung vernunftgemäss beurteilen und entsprechend handeln zu können. Sie wird für eine konkrete Handlung und einen konkreten Zeitpunkt betrachtet, nicht allein anhand des Alters. Grundsätzlich handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist; besondere gesetzliche Einschränkungen bleiben vorbehalten. Urteilsfähige Minderjährige benötigen für Verpflichtungen grundsätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Es gibt Ausnahmen, etwa geringfügige Alltagsgeschäfte oder unentgeltliche Vorteile. Natürliche Personen sind Menschen. Juristische Personen, etwa eine AG, sind rechtlich anerkannte Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie handeln durch ihre Organe und sind nicht mit ihren einzelnen Mitgliedern gleichzusetzen.