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ABU: Recht, Verträge und Berufsbildung

Verträge: Formfreiheit und besondere Formen

Mündliche Vereinbarungen, gesetzliche Schriftlichkeit, Beurkundung und Registereinträge auseinanderhalten.

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Zuerst verstehen ↓
Ein erster Einblick
Einigung + Form
Voraussetzungen prüfen.
Verbindlichkeit und Beweissicherung bewusst unterscheiden.
Fragen
10
Dauer
ca. 5–10 Min.
Internes Trainingsziel
60 %
  1. Verstehen

    Grundlagen in Ruhe anschauen.

  2. Ausprobieren

    Antworten wählen und bei Bedarf ändern.

  3. Weiterkommen

    Nach der Abgabe Lösungen mit Erklärungen sehen.

VERSTEHEN

Kurz erklärt. Gut vorbereitet.

Zusammenhänge verstehen

Verträge brauchen grundsätzlich keine besondere Form, sofern das Gesetz keine vorschreibt (OR 11). Eine passende mündliche Einigung oder eindeutiges Verhalten kann deshalb verbindlich sein. Formfrei bedeutet nicht unverbindlich. Eine schriftliche Bestätigung ist trotzdem oft sinnvoll, weil sie Beweise über Preis, Leistung und Termine sichert. Das Gesetz verlangt bei bestimmten Geschäften Schriftlichkeit. Nach OR 13 müssen grundsätzlich diejenigen Personen unterschreiben, die durch den Vertrag verpflichtet werden. Eine gewöhnliche E-Mail oder ein eingefügtes Unterschriftsbild erfüllt diese gesetzliche Unterschriftsanforderung nicht automatisch. Nach OR 14 Absatz 2bis ist die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nach Schweizer ZertES grundsätzlich der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt; gesetzliche oder vereinbarte Ausnahmen bleiben vorbehalten. Bei zusätzlichen Formvorschriften muss genau geprüft werden, was verlangt ist. Ein eigenhändiges Testament ist beispielsweise grundsätzlich vollständig von Hand zu schreiben, zu datieren und zu unterschreiben; es ist aber eine einseitige Verfügung und kein Vertrag. Bei der öffentlichen Beurkundung wirkt eine zuständige Urkundsperson im vorgeschriebenen Verfahren mit. Eine blosse Unterschriftsbeglaubigung ist nicht dasselbe. Für den Erwerb von Grundeigentum sind grundsätzlich ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag und die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Beurkundung, Registereintrag und eine vorgeschriebene Veröffentlichung erfüllen unterschiedliche Aufgaben.