ABU: Recht, Verträge und Berufsbildung
Vertragsmängel erkennen und unterscheiden
Willensmängel, Übervorteilung und Nichtigkeit anhand klarer Fälle unterscheiden.
- Fragen
- 10
- Dauer
- ca. 5–10 Min.
- Internes Trainingsziel
- 60 %
- Verstehen
Grundlagen in Ruhe anschauen.
- Ausprobieren
Antworten wählen und bei Bedarf ändern.
- Weiterkommen
Nach der Abgabe Lösungen mit Erklärungen sehen.
VERSTEHEN
Kurz erklärt. Gut vorbereitet.
Zusammenhänge verstehen
Nicht jeder unvorteilhafte Kauf lässt sich rückgängig machen. Ein wesentlicher Irrtum nach OR 23 und 24 betrifft eine rechtlich erhebliche Fehlvorstellung beim Abschluss. Blosse Reue oder ein gewöhnlicher Irrtum im Beweggrund genügt grundsätzlich nicht. Absichtliche Täuschung bedeutet, dass jemand gezielt durch falsche Angaben oder relevantes Verschweigen zum Vertrag bewegt wird. Widerrechtliche Drohung kann eine begründete Furcht erzeugen, wegen der jemand unterschreibt. Diese Willensmängel sind von Übervorteilung nach OR 21 zu unterscheiden: Hier müssen ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie die Ausbeutung von Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn zusammenkommen. Ein hoher Preis allein reicht nicht. Wer sich auf einen Mangel berufen will, muss rechtzeitig handeln. Nach OR 31 läuft die Jahresfrist bei Irrtum und Täuschung ab deren Entdeckung, bei Furcht ab deren Beseitigung. Bei Übervorteilung läuft die Jahresfrist nach OR 21 dagegen ab Vertragsabschluss. Nichtigkeit nach OR 20 betrifft unmögliche, widerrechtliche oder sittenwidrige Vertragsinhalte. Nicht jede beliebige Rechtsverletzung macht automatisch jeden Vertrag insgesamt nichtig; auch Teilnichtigkeit ist zu prüfen. Ein nichtiger Vertrag wird nicht erst durch rechtzeitige Anfechtung wirksam beseitigt. Diese Lernfälle ersetzen keine Beratung bei echten Vertragsproblemen.