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ABU: Recht, Verträge und Berufsbildung

Lehrvertrag, Rechte und Pflichten

Du erkennst die Besonderheiten eines Lehrvertrags und unterscheidest Ausbildungsrechte und eigene Pflichten.

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Zuerst verstehen ↓
Ein erster Einblick
Ausbilden ↔ Lernen
Rechte und Pflichten.
Die fachgemässe Ausbildung steht im Zentrum des Lehrvertrags.
Fragen
10
Dauer
ca. 5–10 Min.
Internes Trainingsziel
60 %
  1. Verstehen

    Grundlagen in Ruhe anschauen.

  2. Ausprobieren

    Antworten wählen und bei Bedarf ändern.

  3. Weiterkommen

    Nach der Abgabe Lösungen mit Erklärungen sehen.

VERSTEHEN

Kurz erklärt. Gut vorbereitet.

Zusammenhänge verstehen

Der Lehrvertrag ist ein besonderer Arbeitsvertrag: Der Betrieb bildet dich fachgemäss für einen Beruf aus, du arbeitest im Dienst des Betriebs und setzt dich für das Ausbildungsziel ein. Nach OR 344a braucht der Lehrvertrag die schriftliche Form. Er regelt insbesondere Art und Dauer der Ausbildung, Lohn, Probezeit, Arbeitszeit und Ferien. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich; sie unterschreibt mit. Der Vertrag wird der zuständigen kantonalen Behörde zur Genehmigung eingereicht (BBG 14). Unterschriften und kantonale Genehmigung erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Der Betrieb muss geeignete Ausbildung und fachliche Betreuung sicherstellen. Für Berufsfachschule, ÜK und die vorgesehenen Prüfungen ist die erforderliche Zeit ohne Lohnabzug freizugeben. Ausbildungsfremde Tätigkeiten dürfen die Berufsausbildung nicht verdrängen. Du musst sorgfältig arbeiten, berechtigte Weisungen befolgen und den verpflichtenden Unterricht sowie ÜK besuchen. Für unter 20-Jährige beträgt der gesetzliche Mindestferienanspruch fünf Wochen pro Jahr; günstigere Vereinbarungen bleiben möglich. Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängend gewährt werden. Schulferien sind nicht automatisch betriebliche Ferien. Nach der Lehre erhältst du ein Lehrzeugnis über Beruf und Ausbildungsdauer; auf Verlangen enthält es auch Angaben zu Fähigkeiten, Leistungen und Verhalten. Es ist nicht dasselbe Dokument wie das EFZ oder EBA.